|Die Geschwister Scholl - Volksgerichtshofurteile II


Im Namen des Deutschen Volkes

In der Strafsache gegen
1.) den Alexander Schmorell aus München, geboren am 16. September 1917 in Orenburg (Rußland),
2.) den Kurt Huber aus München, geboren am 24. Oktober 1893 in Chur (Schweiz),
3.) den Wilhelm Graf aus München, geboren am 2. Januar 1918 in Kuchenheim,
4.) den Hans Hirzel aus Ulm, geboren am 30. Oktober 1924 in Untersteinbach (Stuttgart),
5.) die Susanne Hirzel aus Stuttgart, geboren am 7. August 1921 in Untersteinbach,
6.) den Franz Joseph Müller aus Ulm, geboren am 8. September 1924 in Ulm,
7.) den Heinrich Guter aus Ulm, geboren am 11. Januar 1925 in Ulm,
8.) den Eugen Grimminger aus Stuttgart, geboren am 29.Juli 1892 in Crailsheim,
9.) den Dr. Heinrich Philipp Bollinger aus Freiburg, geboren am 23April1916 in Saarbrücken,
10.) den Helmut Karl Theodor August Bauer aus Freiburg, geboren am 19.Juni 1919 in Saarbrücken,
11.) den Dr. Falk Erich Walter Harnack aus Chemnitz, geboren am 2. März 1913 in Stuttgart, 12.) die Gisela Schertling aus München, geboren am 9. Februar 1922 in Pößneck/Thür.,
13.) die Katharina Schüddekopf aus München, geboren am 8. Februar 1916 in Magdeburg,
14.) die Traute Lafrenz aus München, geboren am 3.Mai 1919 in Hamburg, zur Zeit in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft, wegen Feindbegünstigung u.a.,
hat der Volksgerichtshof, 1. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. April 1943, an welcher teilgenommen haben
als Richter:
Präsident des Volksgerichtshofs Dr. Freisler,
Vorsitzer,
Landgerichtsdirektor Stier,
SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS Breithaupt,
SA-Gruppenführer Bunge,
A-Gruppenführer und Staatssekretär Köglmaier,
als Vertreter des Oberreichsanwalts:
Erster Staatsanwalt Bischoff,
für Recht erkannt:
Alexander Schmorell, Kurt Huber und Wilhelm Graf haben im Kriege in Flugblättern zur Sabotage der Rüstung und zum Sturz der nationalsozialistischen Lebensform unseres Volkes aufgerufen, defaitistische Gedanken propagiert und den Führer aufs gemeinste beschimpft und dadurch den Feind des Reiches begünstigt und unsere Wehrkraft zersetzt.
Sie werden deshalb mit
dem Tode
bestraft.
Ihre Bürgerrechte haben sie für immer verwirkt.
Eugen Grimminger hat einem feindbegünstigenden Hochverräter Geld gegeben. Zwar kam ihm nicht zum Bewußtsein, daß er dadurch halt, den Feind des Reiches zu begünstigen. Aber er rechnete damit, daß dieser das Geld benutzen könnte, um unserem Volk seine nationalsozialistische Lebensform zu rauben.
Weil er so einen Hochverrat unterstützt hat, bekommt er zehn Jahre Zuchthaus und hat seine Ehre für zehn Jahre verwirkt. Heinrich Bollinger und Helmut Bauer haben Kenntnis von hochverräterischen Umtrieben gehabt, das aber nicht angezeigt. Dazu haben sie fremde Rundfunknachrichten über Kriegsereignisse oder Vorkommnisse im Innern Deutschlands zusammen angehört. Dafür bekommen sie sieben Jahre Zuchthaus und haben ihre Bürgerehre für sieben Jahre verloren.
Hans Hirzel und Franz Müller haben - als unreife Burschen von Staatsfeinden verführt - hochverräterische Flugblattpropaganda gegen den Nationalsozialismus unterstützt. Dafür bekommen sie fünf Jahre Gefängnis.
Heinrich Guter hat von solchen Propagandaabsichten gewußt, das aber nicht angezeigt. Er wird dafür mit achtzehn Monaten Gefängnis bestraft.
Gisela Schertling, Katharina Schüddekopf und Traute Lafrenz haben dasselbe verbrochen. Als Mädchen bekommen sie dafür ein Jahr Gefängnis.
Susanne Hirzel hat hochverräterischße Flugblätter verbreiten helfen. Daß sie hochverräterisch waren, wußte sie zwar nicht; aber nur deshalb, weil sie in unverzeihlicher Gutgläubigkeit sich keine Gewißheit verschafft hat. Sie wird mit sechs Monaten Gefängnis bestraft. Allen Angeklagten, die Zuchthaus oder Gefängnis bekommen haben, hat der Volksgerichtshof ihre Polizei- und Untersuchungshaft ganz auf ihre Strafe angerechnet.
Falk Harnack hat zwar auch seine Kenntnis von hochverräterischen Umtrieben nicht angezeigt. Aber bei ihm liegen so einmalig besondere Verhältnisse vor, daß man ihn wegen dieser Unterlassung nicht bestrafen kann. Er wird daher freigesprochen.


weiter zur Urteilsbegründung...
» Seite druckenSeite zuletzt geändert am 18.01.14 00:56 Uhr